1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden der Firma Keding Automation

 

2. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend und von der Lieferbarkeit unserer Vorlieferanten abhängig. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, handelt es sich bei den Preisen um Nettopreise.
Abweichungen gegenüber bildlichen Darstellungen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in Prospekten, Schriftstücken, Katalogen etc. bleiben der Firma Keding Automation vorbehalten.

 

3. Vertragsabschluß
Ein Vertrag kommt zu den vereinbarten und aus der Auftragsbestätigung der Firma Keding Automation ersichtlichen Bedingungen zustande. Bei Zugang eines Auftrages ist dieser für die Firma Keding Automation nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung bindend. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung steht die Ausführung des Auftrages gleich. Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ist die Firma Keding Automation berechtigt, die erhöhten Preise zu verlangen, sofern die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und nicht aufgrund von Verzögerungen eingetreten ist, die die Firma Keding Automation zu vertreten hat.

 

 

4. Lieferung
Liefertermine sind ebenfalls nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Für verspätete Lieferung haftet die Firma Keding Automation nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Firma Keding Automation ist berechtigt, bei eintretenden Lieferungsverzögerungen seitens Ihrer Vorlieferanten kurzfristig eine vergleichbare Ware bis zur Anlieferung der bestellten zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat rechtzeitig vor Lieferung der Kaufsachen auf seine Kosten nach den dem Käufer bekannt gegebenen Richtlinien für den Betrieb der Kaufsachen geeignete Räume mit den notwendigen technischen Einrichtungen, die auch von ihm in Betrieb zu halten sind, bereitzustellen.

 

5. Lieferung Software
Standard-Software Lieferung umfasst eine Kopie des SPS-Programms. Diese Kopie wird nach Bezahlung Eigentum des Käufers. Die Überlassungszeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, an den Einsatz der Software auf der Anlage, die zum Zeitpunkt der Überlassung beim Lizenznehmer in Betrieb ist, bzw. installiert wird, gekoppelt und endet demgemäß mit diesem Einsatz.

 

6. Haftung
Die Transportgefahr trägt der Kunde, sofern der Transport nicht von der Firma Keding Automation ausgeführt wird. Eine Versicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.

 

7. Mängelrügen
Hinsichtlich der Abweichung vom Auftrag haben spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Software am Bestimmungsort schriftlich und spezifiziert gegenüber der Firma Keding Automation zu erfolgen. Eine Haftung der Firma Keding Automation für gebrauchte Geräte ist ausgeschlossen.

 

8. Gewährleistung
Bei begründeter Mängelrüge wird der Firma Keding Automation zunächst das Recht der Nachbesserung bzw. Nachlieferung eingeräumt.


Software:
Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt. Bei unerlaubten Eingriffen in die Software-
Installation durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden.

 

9. Zahlung
Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anderweitig vereinbart, ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gleiches gilt auch für Dienstleistung oder Reparaturrechnungen. Die Aufrechnung von Forderungen der Firma Keding Automation ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zulässig, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist und Setzen einer Nachfrist von 2 Wochen ist die Firma Keding Automation berechtigt, Verzugszinsen in Höhe vom aktuell geltenden Diskontsatz zu verlangen. Gegen entsprechenden Nachweis kann auch ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht werden. Falls die Zahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Nachfrist geleistet wird, kann die Firma Keding Automation vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens kann im Falle der Nichterfüllung ein pauschalierter Schadenersatz von 25% des Bruttokaufpreises verlangt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringen Schadens
vorbehalten.

 

10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen der Firma Keding Automation erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma Keding Automation. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verbinden und zu nutzen. Dem Kunden ist nicht gestattet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu veräußern, zu verpfänden, zu verändern, zu verleihen oder Dritten in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Firma Keding Automation steht jedoch jederzeit das Recht zu, über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden und vom Kunden dann zurückgeholten Gegenstände nach einer angemessenen Frist von 4 Wochen anderweitig zu verfügen.

 

11. Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abdingbarkeit der Schriftform selbst.

 

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine vertraglich ausgehandelte Bestimmung nichtig oder unzulässig sein, so werden die übrigen Bestimmungen eines Vertrages hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem gesamten Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Stand 01.01.2021